Terms and conditions

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

ZEUTEC Opto-Elektronik GmbH,

Friedrich-Voss-Str. 11, 24768 Rendsburg, GERMANY

1 Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der ZEUTEC Opto-Elektronik GmbH, Germany („ZEUTEC“), soweit im Einzelfall nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne der anwendbaren Gesetze ist, kommen ZEUTEC‘s Lieferbedingungen für Verbraucher zur Anwendung.

1.2. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sind nur wirksam und verbindlich, sofern ZEUTEC diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Einkaufsbedingungen oder andere einseitige Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diese in von ZEUTEC angenommenen Bestellungen des Käufers enthalten oder referenziert sind.

2 Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote von ZEUTEC sind freibleibende Kostenvoranschläge ohne rechtliche Bindung. Von Angaben oder Bildern in Katalogen, Webseiten, Prospekten, Werbung und dergleichen können keine Rechte abgeleitet werden. Mündliche Äußerungen sind nur bindend, wenn sie von ZEUTEC schriftlich bestätigt werden.

2.2. Zur Tätigung einer Bestellung von Waren („Waren“), Software („Software“) oder Dienstleistungen („Dienstleistungen“) bei ZEUTEC, wird der Käufer ZEUTEC ein Bestellformular übermitteln. Diese Bestellung gilt als Angebot des Käufers zum Vertragsabschluss mit ZEUTEC. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn ZEUTEC die Bestellung gemäß Punkt 2.3 angenommen hat.

2.3. Nimmt ZEUTEC die Bestellung des Käufers an, übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt entweder mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung oder durch Leistung von ZEUTEC zustande.

2.4. Mündliche und sonstige schriftliche Aussagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in der Auftragsbestätigung.

2.5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von ZEUTEC. Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie deren Ergänzungen und sonstige schriftliche Bestätigungen sind auch in elektronischer Form gültig.

3 Preise

3.1. Sofern von ZEUTEC nicht anders ausgewiesen beinhalten die Preise für die Waren oder Dienstleistungen die übliche Verpackung und werden EXW ZEUTEC (Incoterms 2020) berechnet, exklusive Fracht, Versicherung, Umsatz- oder sonstige Verkaufssteuer, Zoll-, Einfuhr- oder Ausfuhrgebühren, die für Lieferung, Entladung und Abfertigung erhoben werden.

3.2. Diese Kosten, Spesen und Gebühren werden, sofern nach der jeweils vereinbarten Lieferbedingung (Incoterms 2020) anwendbar, dem Käufer in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterialien werden nur nach voriger ausdrücklicher Vereinbarung und in jedem Fall auf Kosten und Risiko des Käufers zurückgenommen.

3.3. Die Preise basieren auf dem Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen oder entspricht die Bestellung nicht dem Angebot, so ist ZEUTEC berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4 Zahlung

4.1. Alle Zahlungen sind netto 50 %  bei Auftragsvergabe und 50 % bei Meldung Versandbereitschaft zu leisten, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Alle Zahlungen sind per Überweisung in Euro auf eines der von ZEUTEC bekannt gegebenen Konten frei ZEUTEC zu leisten.

4.2. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ZEUTEC unbeschadet ihrer sonstigen Rechte

    a) auf den überfälligen Betrag auf Tagesbasis anfallende Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verrechnen;

und/oder

    b) die Erfüllung eigener Verpflichtungen ohne Haftung gegenüber dem Käufer bis zur vollständigen Zahlung aufschieben;

und/oder

    c) Ersatz vom Käufer für alle vorprozessualen Kosten und Aufwendungen, die aus dem Zahlungsverzug entstehen, fordern.

4.3. Entspricht die Kreditwürdigkeit des Kunden vor dem Versand der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen nicht den Anforderungen von ZEUTEC, behält sich ZEUTEC das Recht vor,

    a) die Zahlungsbedingungen zu ändern;

und/oder

    b) das Lieferdatum zu verschieben;

und/oder

    c) eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen;

und/oder

    d) den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren.

4.4. Das Eigentum an den Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über, sofern alle offenen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber ZEUTEC vollständig beglichen sind; andernfalls verbleibt das Eigentum an den Waren bei ZEUTEC bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen gegen den Käufer.

4.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen oder andere Leistungen zurückzuhalten oder mit irgendeiner Forderung gegenüber ZEUTEC  aufzurechnen.

5 Lieferung

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Waren EXW ZEUTEC (Incoterms 2020) geliefert und gehen Nutzung und Gefahr mit dieser Lieferung auf den Käufer über.

5.2. Bei Lieferzeiten oder Lieferdaten für die Lieferung von Waren handelt es sich nur um Schätzwerte. Sofern die Lieferzeiten nicht ausdrücklich von ZEUTEC bestätigt sind, ist deren Einhaltung kein wesentlicher Vertragsbestandteil und ZEUTEC übernimmt bei Nichteinhalten eines Lieferdatums keinerlei Haftung für Verluste, Schäden, Strafen oder Kosten.

5.3. Die tatsächliche Lieferzeit für Waren oder der Zeitpunkt für die Erbringung von Dienstleistungen hängt von der Erfüllung der vorausgehenden Bedingungen ab und beginnt spätestens mit den folgenden Terminen:

    a) mit dem Datum der Auftragsbestätigung;
    b) mit dem Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
    c) mit dem Datum des Eingangs einer an ZEUTEC vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit

5.4. Behördliche und andere für die Ausfuhr von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer einzuholen. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.5. ZEUTEC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.6. ZEUTEC handelt nicht vertragswidrig und haftet nicht für die Verzögerung oder Versäumnis von Lieferungen und die Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände eintreten, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen und die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, einschließlich aber nicht beschränkt auf Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Stürme oder andere Naturkatastrophen, Krieg, Androhung oder Vorbereitung eines Krieges, bewaffnete Konflikte, Verhängung von Sanktionen und Embargos, Abbruch diplomatischer Beziehungen oder ähnliche Maßnahmen, Terroranschläge, Bürgerkrieg, Unruhen oder Ausschreitungen; nukleare, chemische oder biologische Kontamination oder Schallwellen; Streik; freiwillige oder zwingende Einhaltung von Gesetzen; zufällige Beschädigung; Verlust auf See; widrige Witterungsbedingungen; Mangel an Rohstoffen; Verlust wichtiger Lieferanten; Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungseinrichtungen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Strom, Gas oder Wasser, Verzögerungen beim Transport oder der Zollabfertigung, Transportschäden unabhängig davon, ob sie bei ZEUTEC oder einem Unterlieferanten eintreten.

6 Garantie

6.1. Für die Dauer von sechsunddreißig Monaten ab der Lieferung garantiert ZEUTEC, dass die gelieferten Instrumente wie unten definiert

    a) den Spezifikationen von ZEUTEC entsprechen und
    b) frei von offenen und versteckten Material- und Verarbeitungsmängeln sind, die den von ZEUTEC festgelegten Gebrauch des Instrumentes beeinträchtigen, vorausgesetzt, dass sämtliche vorgeschriebene Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung, sofern solche Wartungsarbeiten festgelegt wurden, von ZEUTEC oder einem von ZEUTEC schriftlich autorisierten Vertreter durchgeführt werden.

Jedwede Garantie unterliegt auch insbesondere den Bestimmungen des Punktes 10.2. Ein Instrument („Instrument“) bezeichnet ein neues Instrument und all sein Zubehör, das von ZEUTEC erworben wurde. Die Garantie gilt ausdrücklich nicht für kundenspezifische Lösungen. Jedwede Garantie erlischt mit unmittelbarer Wirkung, wenn vorgeschriebene Wartungsarbeiten nicht gemäß den Bestimmungen dieses Punktes 6.1 durchgeführt werden.

6.2. Tritt während des Zeitraums von sechsunddreißig Monaten ein Mangel auf, wird ZEUTEC diesen Mangel nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Ware beim Käufer oder bei ZEUTEC oder durch Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses beheben. Die Garantiezeit für die nachgebesserten oder ausgetauschten Teile beträgt die Restdauer der ursprünglichen Garantiezeit. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Garantiearbeiten auf dem Gelände des Käufers stellt dieser die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung. Ausgetauschte Teile gehen wieder in das Eigentum von ZEUTEC über.

6.3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Garantie von ZEUTEC nur für den Käufer und darf nicht an Dritte übertragen oder abgetreten werden.

6.4. Die Garantie tritt an die Stelle aller gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Alle anderen Garantien oder Bedingungen (ob ausdrücklich oder stillschweigend) in Bezug auf Qualität, Zustand, Beschreibung, Einhaltung von Proben oder Eignung für einen bestimmten Zweck (ob gesetzlich oder anderweitig), die nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen festgelegt sind, sind im vollen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

6.5. Für alle übrigen von ZEUTEC gelieferten Waren gilt die gesetzliche Gewährleistung während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten. 6.6. ZEUTEC übernimmt keine Haftung für einen Mangel der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Käufer den Mangel nicht binnen zehn Tagen, oder wenn der Mangel bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar war, binnen sechsunddreißig Monaten ab dem Datum der Lieferung, gegenüber ZEUTEC geltend macht.

6.7. Wird eine Ware von ZEUTEC auf der Grundlage und/oder auf der Basis von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von ZEUTEC nur auf vorgabengemäße Ausführung und in keinem Fall auf das vom Käufer beigestellte Material.

6.8. Sofern von ZEUTEC nicht schriftlich anders ausgewiesen, übernimmt ZEUTEC keine Gewähr für den Verkauf von gebrauchten Waren oder von Ersatzteilen welche nicht von ZEUTEC oder einem von ZEUTEC schriftlich autorisierten Vertreter installiert werden.

7 Rücktritt vom Vertrag

7.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Lieferung der Waren aufgrund groben Verschuldens von ZEUTEC verzögert hat und die vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist ergebnislos verstrichen ist Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen sowie Vorbereitungshandlungen werden dem Käufer entsprechend in Rechnung gestellt.

7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist ZEUTEC berechtigt, ohne Haftung gegenüber dem Käufer vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten,

    a) wenn die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich oder verzögert wird,
    b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten und dieser auf Verlangen von ZEUTEC vor Lieferung weder eine Vorauszahlung noch eine taugliche Sicherheit leistet,
    c) der Käufer insolvent oder zahlungsunfähig ist oder wird, oder
    d) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als sechs Monate beträgt.

8 Dienstleistungen, Wartung und Reparaturen

8.1. Diese Lieferbedingungen kommen sinngemäß auf alle Bestellungen zur Erbringung von Dienstleistungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Anwendung, sofern hier nichts anderes festgelegt ist.

8.2. Der Käufer hat nach Wahl von ZEUTEC die Waren zur Durchführung der Dienstleistungen in seinen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder auf Kosten und Gefahr des Käufers an ZEUTEC zurückzusenden.

8.3. ZEUTEC wird dem Käufer auf dessen Anfrage und Kosten ein Angebot mit einem Kostenvoranschlag gemäß Punkt 2.1 übermitteln. 8.4.             ZEUTEC ist berechtigt sämtliche Rechte und Pflichten betreffend Dienstleistungen auf Dritte zu übertragen.

8.5. Sämtliche Arbeiten vor Ort erfolgen ausschließlich zu den Geschäftszeiten der ZEUTEC.

8.6. Für die Erbringung von Dienstleistungen mittels Fernwartung, einschließlich per Telefon oder über das Internet, kann ZEUTEC den Käufer auffordern, auf den Systemen des Käufers eine Remote Access Software zu installieren. Für die Inanspruchnahme von Fernwartungen ist die Ermöglichung des Zugangs zu den notwendigen Systemen des Kunden Voraussetzung.

8.7. Wenn bei der Ankunft des Servicetechnikers die Durchführung der Dienstleistung unmöglich ist, oder sich die Waren nicht auf dem von ZEUTEC vorgegebenen Versionsstand befinden, werden die daraus resultierenden Kosten gemäß den aktuellen Tarifen der ZEUTEC in Rechnung gestellt, es sei denn, der Käufer hat ZEUTEC mindestens eine Woche vor dem Termin über die Unmöglichkeit der Durchführung informiert. Ebenso gesondert in Rechnung gestellt werden dem Käufer von ihm verursachte Wartezeiten des Servicetechnikers ab 30 Minuten, z.B. durch erhöhte Anmeldezeiten aufgrund von Sicherheitsunterweisungen oder Nichtanwesenheit der Ansprechperson.

8.8. Der Servicetechniker von ZEUTEC erhält den freien und sicheren Zugang zu den Waren, damit die notwendigen Dienstleistungen ungehindert durchgeführt werden können. Während der  Wartungsdauer wird das zur Durchführung der Wartungsleistungen notwendige qualifizierte und/oder autorisierte Personal vom Käufer, zur Verfügung gestellt.

8.9. Wenn ZEUTEC bei der Durchführung der Dienstleistungen die Ware in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand vorfindet, wird ZEUTEC den Käufer informieren und alle Services anbieten, die notwendig sind, um den ordnungsgemäßen Zustand der Ware zu erhalten oder wiederherzustellen.

8.10. Erfüllungsort für Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für Dienstleistungen geht mit deren Erbringung des Services auf den Käufer über.

8.11. Kann ZEUTEC die vereinbarten Termine nachweislich wegen Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemie oder aus sonstigen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der ZEUTEC nicht zu vertretenden Umständen nicht einhalten, so ist ein angemessener neuer Termin zwischen den Parteien zu vereinbaren.

8.12. Für Ansprüche aus der Gewährleistung im Zusammenhang mit von ZEUTEC erbrachten Dienstleistung(en) gilt ein Zeitraum von drei (3) Monaten für die Geltendmachung dieser Ansprüche. Hängt das Problem nicht mit den erbrachten Dienstleistungen zusammen, ist die Behebung nicht durch Gewährleistung abgedeckt. Die Dienstleistung wird dann laut den aktuell gültigen Tarifen verrechnet.

9 Software

9.1. Software, die von ZEUTEC oder seinen Lizenzgebern zur Verfügung gestellt wird, geht nicht in das Eigentum des Käufers über. Jede Nutzung der Software unterliegt den Lizenzbedingungen von ZEUTEC.

9.2. Der Käufer darf die Software ohne schriftliche Zustimmung von ZEUTEC weder kopieren noch verändern oder an Dritte weitergeben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu berechtigt.

9.3. Mit der Übermittlung des Lizenzschlüssels ist ein Rücktritt in jedem Fall ausgeschlossen.

10 Haftungsbeschränkungen

10.1. ZEUTEC haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

10.2 Ausgeschlossen sind sämtliche Ansprüche sowie die Haftung für Schäden oder Verluste, die aus  der späteren Verwendung oder dem Missbrauch der Waren und/oder Dienstleistungen durch den Käufer (oder einen Dritten) entstehen, insbesondere durch

    a) übliche Abnutzung und Verschleiß;
    b) abnormale Arbeits- oder Betriebsbedingungen jenseits der Warenspezifikationen, einschließlich atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemischer Einflüsse;
    c) fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Käufers (oder eines Endverwenders), und das seiner Vertreter oder Mitarbeiter; oder die Nichtbeachtung der Anweisungen von ZEUTEC zur Verwendung der Waren;
    d) Montage-, Installations-, Änderungs-, Umbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die nicht von ZEUTEC oder einem von ZEUTEC schriftlich autorisierten Vertreter durchgeführt werden; und
    e) die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Zulassungsvorschriften.

10.3. Soweit gesetzlich zulässig, ist ZEUTEC’s Haftung für jegliche Ansprüche, egal ob aus dem Vertrag, einer unerlaubten Handlung, dem Gesetz, einer Entschädigung oder einem anderen Titel, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung ergibt, mit dem Wert des jeweiligen Auftrages begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10.4. In keinem Fall haftet ZEUTEC gegenüber dem Käufer für

    (i) indirekte, spezielle, Folge-, zufällige Schäden und Verluste oder Strafschadenersatz; oder
    (ii) den Verlust von Daten oder anderen Geräten oder Eigentum; oder
    (iii) wirtschaftliche Verluste oder Schäden; oder
    (iv) Verluste oder Schäden jeglicher Art, die von Dritten erlitten werden, jeweils einschließlich Zufalls- und Strafschadenersatz; oder
    (v) den Verlust von tatsächlichen oder erwarteten Gewinnen, Zinsen, Einnahmen, erwarteten Einsparungen oder Geschäften oder Schäden an Goodwill, die im Zusammenhang mit oder aus einer Bestellung entstehen.

10.5. Vorbehaltlich der vorstehenden Absätze dieses Abschnitts 10 und die dort aufgeführten Haftungsbeschränkungen, sollen alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, soweit rechtlich möglich gemäß der jeweiligen Haftpflichtversicherung der Parteien abgewickelt werden.

11 Geltendmachung von Ansprüchen

11.1. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen ZEUTEC aufgrund der Gewährleistung des Käufers gegenüber dessen Kunden bei einer Weitergabe der gekauften Güter sind ausgeschlossen. Widerspricht dieser Ausschluss zwingend anwendbarem Recht, verjährt das Rückgriffsrecht des Käufers mit Ablauf der in Punkt 6.1 genannten Frist.

11.2. Alle anderen Ansprüche sind vom Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen, es sei denn das Gesetz sieht eine kürzere Verjährungsfrist vor.

12 Geistige Eigentumsrechte

12.1. Dem Käufer werden keinerlei Rechte an bestehendem oder zukünftigem geistigen Eigentum von ZEUTEC (dazu gehören in den Waren von ZEUTEC enthaltene oder damit assoziierte Urheberrechte, Datenbankrechte, Topographierechte, Designrechte, Marken, Patente, Domainnamen und andere Rechte an geistigem Eigentum von ähnlicher Art, die weltweit bestehen, ungeachtet dessen, ob sie registriert sind) eingeräumt oder übertragen.

12.2. Wird eine Ware von ZEUTEC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer ZEUTEC aus allen allfälligen Schäden aus der Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

13 Exportkontrolle

13.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass alle Lieferungen durch ZEUTEC den anwendbaren Exportkontrollbestimmungen unterliegen und der Käufer verpflichtet ist, diese einzuhalten.

13.2. Der Käufer darf keine Waren von ZEUTEC entgegen den anwendbaren Exportkontrollbestimmungen weiterverkaufen, (re)exportieren oder sonst übertragen und haftet für alle Ansprüche und wird ZEUTEC gegen alle Ansprüche, die aus oder im Zusammenhang mit dem Bruch dieser Bestimmung entstehen, schadund klaglos halten.

14 Compliance

14.1. Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetze, Statuten, Vorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie gegen Korruption und Bestechung.

14.2. Der Käufer verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu reexportieren, und der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck dieser Klausel nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, vereitelt wird.

15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

15.2. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Kiel, Deutschland.

16 Sonstige Bestimmungen

16.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch diejenige gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

16.2. Der Käufer ist verpflichtet, jegliche Information, die er im Rahmen der Zusammenarbeit mit ZEUTEC erhält, insbesondere Angebote, Ausschreibungsunterlagen und dergleichen, geheim zu halten und unverzüglich nach Aufforderung oder wenn der Käufer keine Bestellung bei ZEUTEC tätigt, an ZEUTEC zurückzugeben.

16.3. Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung nur mit ZEUTEC‘s voriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

Stand: 08/2024

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