Terms and conditions

ZEUTEC GmbH, Friedrich-Voß-Str. 11, D-24768 Rendsburg
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen/Leistungen unserer

 

Lieferanten/Auftragnehmer

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten (nachstehend einheitlich: „Lieferant“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Lieferanten genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Lieferanten dar. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
  2. Alle diese Bestimmungen ändernden oder ergänzenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die vorstehende Schriftformbestimmung.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
  1. Vereinbarte Preise sind im Zweifel Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung trifft uns nicht. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Verpackungsmaterialien am
    Empfangsort abzuholen und zu entsorgen.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – unsere Bestellnummer angegeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. In die Rechnung aufzunehmen sind ferner die USt.ID-Nummer des Lieferanten und die Lieferanschrift. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Abschlags-, Teil-, und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schlussrechnung behandelt.
  3. Zusätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen/Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor deren Ausführung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
  4. Zahlungen auf fällige Ansprüche erfolgen innerhalb von 21 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
  5. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüffähigen (Schluss-)Rechnung bei uns, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der Vertragsleistung gegen Empfangsbestätigung bzw. deren Abnahme.
  6. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des Eingangs einer prüffähigen Abschlagsrechnung, jedoch nicht vor Stellung einer vereinbarten Sicherheit.
  7. § 286 Absatz 3 BGB wird abbedungen.

 

§ 4 Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
  1. Dem Lieferanten ist untersagt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 5 Ausführung der Leistung, Beistellung, Eigentum
  1. Wir dürfen uns innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung
    erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
  2. Eine Übertragung der vom Lieferanten geschuldeten Ausführung der Lieferung/Leistung oder wesentlicher Teile davon auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  3. Von uns beigestellte Teile/Materialien bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrags verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung von uns beigestellter Teile/Materialien durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Mit der Auslieferung der bestellten Ware – sei es an uns oder einen von uns benannten Dritten – wird diese unmittelbar unser Eigentum. In jedem Fall sind wir zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware befugt.

 

§ 6 Lieferzeit, Verzug
  1. Die vereinbarte Liefer- und Leistungszeit ist bindend.
  2. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Wir sind im Falle des Verzuges des Lieferanten berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten  erzugsschaden anzurechnen. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
  4. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

§ 7 Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, höhere Gewalt
  1. Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.
  2. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung/Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Uns zustehende gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

§ 8 Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund

Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

 

§ 9 Abnahme, Rügefrist, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
  1. Für jede Lieferung/Leistung des Lieferanten hat die Übergabe an der vereinbarten Lieferanschrift gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen, soweit nicht eine Abnahme der Lieferung/Leistung gesondert vereinbart ist.
  2. Die Lieferung hat, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die jeweils angegebene Lieferanschrift zu erfolgen.
  3. Abweichend von § 377 HGB sind wir berechtigt, Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach vollständiger Ablieferung der Ware zu rügen. Liegt ein versteckter Mangel der Ware vor, so sind wir berechtigt, den Mangel innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Sofern nicht an uns, sondern direkt an einen von uns benannten Dritten geliefert wird, beginnt die vereinbarte Rügefrist für offene Mängel mit Ablieferung der Ware beim Kunden.
  4. Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Abnahmetermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Wir sind berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Ein Gefahrübergang auf uns findet auch in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. der Abnahme statt.
  5. Die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung, die erneut an die vereinbarte Lieferanschrift gegen Empfangsbestätigung übergeben bzw. abgenommen werden sollen, bzw. die als Ersatz zu liefernden Gegenstände hat der Lieferant erneut auf seine Kosten und Gefahr an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.

 

§ 10 Sachmängelhaftung, Schadenersatz
  1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt und mit folgender Maßgabe zu:
    1. Der Lieferant bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem „Gesehen“-Vermerk o.ä. gekennzeichnet haben.
    2. In Fällen, in denen es uns wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von einem Mangel und einem hieraus drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, können wir den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen bzw. beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir werden den Lieferanten über derartige Mängelhaftungsfälle sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich informieren.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung/Leistung nicht genutzt werden kann.
    2. Die Verjährungsfrist für  ängelhaftungsansprüche wird durch Zugang einer Mängelanzeige gehemmt.
    3. Die Verjährung der Mängelansprüche nach Ziffer 2 a) und Ziffer 2 b) ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn uns der Lieferant schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung über Mängelhaftungsansprüche beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
  3. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 11 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz 
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Uns zustehende weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Haftet der Lieferant nach Ziff. 1, so ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 12 Schutzrechte
  1. Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung stehen und Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Patent-, Muster- und Markenrechte) durch ihn nicht verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant, soweit er einen entsprechenden Rechtsmangel zu vertreten hat, verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten umfasst sämtliche Schäden und Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
  3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt drei Jahre seit Kenntnis oder Kennen müssen entsprechend § 195, 199 Abs. 1 BGB.

 

§ 13 Geheimhaltung
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Ausführung zugänglich werdenden Informationen von ZEUTEC, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen oder Informationen, auch über vereinbarte Preise, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Grundsätzlich geheim zu halten ist auch das Bestehen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien selbst sowie der Inhalt des jeweiligen Vertrags.
  2. Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicher, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der in Ziff. 1 beschriebenen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichten.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gem. Ziff. 1 finden keine Anwendung auf Informationen, von denen der Lieferant durch schriftliche Unterlagen nachweisen kann, dass sie
    1. ihm vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren und nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung durch einen Dritten offen gelegt worden sind,
      oder
    2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
      oder
    3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Verpflichteten bekannt oder allgemein zugänglich werden.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von uns erhaltenen Dokumente, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen sowie Kopien hiervon zurückzugeben, soweit und sobald diese nicht mehr zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Liefervertrag oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
  5. Der Lieferant benachrichtigt uns unverzüglich, wenn er Kenntnis von einer drohenden oder bereits bestehenden unbefugten Verwendung oder Preisgabe vertraulicher Informationen durch seine Arbeitnehmer oder Vertreter erhält. Das Gleiche gilt im Fall des Verlustes oder der Unfähigkeit des Nachweises der Geheimhaltung solcher vertraulichen Informationen.

 

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Lieferanten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht ausschließbar sind, bleiben diese unberührt.
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelabrufen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder
    rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrags und der Aufgabe von Bestellungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
  2. Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden.
  3. „Schadenersatz“ im Sinne der nachstehenden Bedingungen umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

§ 2 Vertragsabschluss
  1. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
  2. Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Abänderungen oder Abweichungen – insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen – vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

 

§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang, Mitwirkung
  1. Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher uns vom Kunden zu überlassenden Informationen, Unterlagen, Plänen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von unseren Entwurfsmaterialien und Plänen, die Beistellung vereinbarter Teile und Werkzeuge, den Abschluss vom Kunden vorzunehmender Vorarbeiten sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt. Zu Lieferungen in das Ausland sind wir nicht verpflichtet; wird keine inländische Versandanschrift angegeben, können wir die bestellte Ware auch zur Abholung bereitstellen.
  3. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zu Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als acht Wochen verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen/Preise
  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Unsere Preise verstehen sich rein netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; Verzugszinsansprüche bleiben hiervon unberührt.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate liegen. Die Preissteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  6. Bitte beachten Sie unseren Mindestbestellwert in Höhe von 150,00 Euro NETTO. Sollte dieser Auftragswert nicht erreicht werden, berechnen wir einen entsprechenden Mindermengenzuschlag. Dieser beträgt 50,- Euro für Bestellwerte bis 100,- Euro netto. Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 100,- Euro, wird ein Zuschlag in Höhe der Differenz zum Mindestbestellwert erhoben.

 

§ 5 Rücktrittsvorbehalt 
  1. Bei Zahlungseinstellungen, Wechselprotest, beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
  2. Im Fall einer von uns nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

 

§ 6 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

  1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht abweichend vereinbart, in einem Jahr nach Ablieferung bzw. Montage oder Reparatur des vereinbarten Leistungsgegenstands. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei arglistigem verschweigen von Mängeln, vorsätzlichem Verhalten oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Kunden oder seiner Abnehmer.
  2. Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, ob die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Der Kunde ist seiner Rügeobliegenheit spätestens dann nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen, wenn die Rüge bei offenen Mängeln nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware erfolgt ist. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Verjährungsfrist zu rügen.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet.
  4. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, Waren, die uns ohne vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen.
  6. Unberührt bleiben die Haftungsbeschränkungen nach § 8.

 

§ 7 Rechtsmängel

Für Rechtsmängel haften wir wie folgt:

  1. Wir werden den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die innerhalb der Verjährungsfrist für Rechtsmängel aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch den vertragsgemäß genutzten Liefergegenstand hergeleitet werden. Für Schäden aufgrund von Rechtsmängeln, insbesondere dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge haften wir nur, sofern der Kunde uns von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten hat.
  2. Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziff. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, können wir den Liefergegenstand auf eigene Kosten in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, richten sich die Rechte des Kunden nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 6 Ziff. 4.
  3. Rechtsmängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie auf Vorgaben des Kunden oder von diesem beigestellten Materialien beruhen.
  4. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 2 Jahre seit Lieferung.
  5. Unberührt bleiben die Haftungsbeschränkungen nach § 8.

 

§ 8 Schadenersatz
  1. Wir haften für von uns zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
    1. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
    2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  2. Haften wir gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
  5. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.
  6. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme einer etwaigen Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  7. Vertragsstrafeansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht individualvertraglich ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Im Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe findet § 348 HGB keine Anwendung, wiederum vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Individalvereinbarung.

 

§ 9 Werbung
  1. Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere technische und sonstige Änderungen behalten wir uns vor.
  2. Die in unserer Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Gegenstände überdies in Sonderausführungen oder mit Zubehör wiedergeben, welches nicht im Basispreis der Standardausführung inbegriffen ist.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Kunden vor.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde tritt uns bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung im Einzelfall gestattet wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  5. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 11 Geheimhaltung
  1. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Ausführung zugänglich werdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Grundsätzlich geheim zu halten ist auch das Bestehen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien selbst sowie der Inhalt des jeweiligen Vertrags.
  2. Die Parteien stellen durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicher, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der in Ziff. 1 beschriebenen Informationen, ZEUTEC Opto-Elektronik GmbH, Friedrich-Voß-Str.11, 24768 Rendsburg Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichten.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gem. Ziff. 1 finden keine Anwendung auf Informationen, von denen der zur Geheimhaltung Verpflichtete nachweisen kann, dass sie
    1. ihm vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren und nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung durch einen Dritten offen gelegt worden sind,
      oder
    2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
      oder
    3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Verpflichteten bekannt oder allgemein zugänglich werden.
  4. Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Dokumente, Akten oder andere Unterlagen der jeweils anderen Partei, welche geheime Informationen enthalten, sowie Kopien hiervon, auf Verlangen der jeweils anderen Partei zurückzugeben, soweit und sobald diese nicht mehr zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Liefervertrag oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
  5. Der zur Geheimhaltung Verpflichtete darf geheim zu haltende Informationen der anderen Partei offenbaren, soweit er hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass der zur Geheimhaltung Verpflichtete die andere Partei darüber zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte unverzüglich schriftlich informiert und dass der zur Geheimhaltung Verpflichtete das ihm Zumutbare unternimmt, um sicherzustellen, dass die geheim zu haltenden Informationen vertraulich behandelt werden.
  6. Die Parteien benachrichtigen einander unverzüglich, wenn sie Kenntnis einer drohenden oder bereits bestehenden unbefugten Verwendung oder Preisgabe vertraulicher Informationen durch Arbeitnehmer oder Vertreter der jeweiligen Partei oder durch Subunternehmer erhalten. Das Gleiche gilt im Fall des Verlustes oder der Unfähigkeit des Nachweises der Geheimhaltung solcher vertraulichen Informationen.
  7. Die Parteien bleiben berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen der jeweils anderen Partei ihren zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beratern (Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) zur Erfüllung der diesen ihnen gegenüber obliegenden Aufgaben zugänglich zu machen.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht ausschließbar sind, bleiben diese unberührt.
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelabrufen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.

 

01/02/2018