Allgemeine Lieferbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

ZEUTEC Opto Elektronik GmbH
Friedrich Voss Str. 11

24768 Rendsburg, Deutschland

1 Geltungsbereich

1.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen (“Bedingungen”) ausschließlich für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der ZEUTEC Opto Elektronik GmbH (“ZEUTEC”). Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, gelten die Lieferbedingungen von ZEUTEC für Verbraucher.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie von ZEUTEC ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige einseitige Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn auf sie Bezug genommen wird oder sie in einer von ZEUTEC angenommenen Bestellung enthalten sind.

 

2 Vertragsschluss

2.1 Angebote von ZEUTEC sind freibleibend und unverbindlich. Aus Angaben oder Abbildungen in Katalogen, auf Websites, in Broschüren, Werbematerialien oder ähnlichen Unterlagen können keine Rechte hergeleitet werden. Mündliche Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von ZEUTEC schriftlich bestätigt wurden.

2.2 Möchte der Käufer eine Bestellung für Waren von ZEUTEC (“Waren”), Software (“Software”) oder Dienstleistungen (“Dienstleistungen”) aufgeben, hat er ZEUTEC ein Bestellformular zu übermitteln. Eine solche Bestellung gilt als Angebot des Käufers zum Abschluss eines Vertrages mit ZEUTEC, ist jedoch für ZEUTEC erst verbindlich, wenn sie gemäß Ziffer 2.3 angenommen wird.

2.3 Nimmt ZEUTEC die Bestellung des Käufers nach eigenem Ermessen an, übermittelt ZEUTEC dem Käufer eine Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt mit Zugang dieser Auftragsbestätigung zustande oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Erbringung der Leistung durch ZEUTEC. Mündliche oder schriftliche Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.

2.4 Sämtliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch ZEUTEC.

2.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung von ZEUTEC. Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie deren Änderungen und sonstige schriftliche Bestätigungen sind auch in elektronischer Form wirksam.

 

3 Preise

3.1 Sofern von ZEUTEC nicht gesondert angegeben, beziehen sich die Preise ausschließlich auf die Waren und oder Dienstleistungen einschließlich Standardverpackung und gelten EXW ZEUTEC gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Frachtkosten, Versicherung, Mehrwertsteuer oder sonstiger anwendbarer Umsatzsteuern sowie Zöllen, Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit Lieferung, Entladung und weiterer Handhabung.

3.2 Soweit gemäß der vereinbarten Lieferbedingung nach Incoterms 2020 anwendbar, werden diese Kosten, Aufwendungen und Gebühren dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer 50 Prozent des Kaufpreises bei Bestellung und 50 Prozent zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem die Waren versandbereit sind. Zahlungen sind in Euro per Banküberweisung auf eines der Bankkonten von ZEUTEC zu leisten, spesenfrei für ZEUTEC.

4.2 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist ZEUTEC berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte a) Verzugszinsen in Höhe von 1,25 Prozent pro Monat auf den überfälligen Betrag zu berechnen, wobei die Zinsen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zum tatsächlichen Zahlungseingang anfallen, und oder b) die Erfüllung seiner Verpflichtungen ohne Haftung gegenüber dem Käufer bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen, und oder c) vom Käufer Ersatz sämtlicher Kosten und Aufwendungen zu verlangen, die durch den Zahlungsverzug vor Einleitung rechtlicher Schritte entstehen.

4.3 Sollte sich vor Versand der Waren oder vor Erbringung der Dienstleistungen herausstellen, dass die Bonität des Käufers den Anforderungen von ZEUTEC nicht entspricht, behält sich ZEUTEC das Recht vor,

     a) die Zahlungsbedingungen zu ändern, und oder
     b) den Versand zu verzögern, und oder
     c) eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen, und oder
     d) die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren.

4.4 Das Eigentum an den Waren geht erst mit Lieferung auf den Käufer über, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche offenen Forderungen des Käufers gegenüber ZEUTEC vollständig beglichen sind. Andernfalls behält sich ZEUTEC das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Beträge vor. Im Falle eines Weiterverkaufs einer Ware, an der ZEUTEC sich das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf zur Sicherung der Rechte von ZEUTEC an ZEUTEC ab, auch wenn die Ware verarbeitet, umgewandelt oder mit anderen Gegenständen verbunden wurde.

4.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen zurückzuhalten oder mit Forderungen gegenüber ZEUTEC aufzurechnen.

5 Lieferung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren EXW ZEUTEC gemäß Incoterms 2020, und die Gefahr des Verlustes der Waren geht mit diesem Lieferpunkt auf den Käufer über.

5.2 Liefertermine oder Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren sind nur annähernd angegeben. Sofern nicht ausdrücklich von ZEUTEC anders angegeben, ist die Einhaltung von Lieferterminen nicht wesentlich, und ZEUTEC haftet nicht für Verluste, Schäden, Vertragsstrafen oder Aufwendungen, die aus der Nichteinhaltung eines Liefertermins entstehen.

5.3 Die tatsächliche Lieferzeit oder die Zeit für die Erbringung von Dienstleistungen hängt von der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen ab und beginnt spätestens mit dem jeweils späteren der folgenden Zeitpunkte:
      a) dem Datum der Auftragsbestätigung durch ZEUTEC,
      b) dem Datum, an dem der Käufer alle ihm obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt hat,
      c) dem Datum des Eingangs einer vor Lieferung der betreffenden Waren fälligen Anzahlung oder Sicherheitsleistung bei ZEUTEC.

5.4 Der Käufer hat alle erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen von Behörden oder Dritten für die Errichtung von Anlagen und Ausrüstungen einzuholen. Verzögert sich die Erteilung solcher Genehmigungen oder Zustimmungen aus irgendeinem Grund, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.5 ZEUTEC Opto Elektronik GmbH ist berechtigt, Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen durchzuführen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen.

5.6 ZEUTEC gerät nicht in Verzug und haftet nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung seiner Verpflichtungen, und die Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn unvorhersehbare Umstände oder Umstände außerhalb der Kontrolle der Parteien die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit behindern. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm oder andere Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsgefahr oder Kriegsvorbereitungen, bewaffnete Konflikte, Verhängung von Sanktionen, Embargos, Abbruch diplomatischer Beziehungen oder ähnliche Maßnahmen, terroristische Anschläge, Bürgerkrieg, Unruhen oder Aufstände, nukleare, chemische oder biologische Kontamination oder Druckwellen, Arbeitskämpfe, freiwillige oder verpflichtende Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, zufällige Beschädigungen, Verlust auf See, ungünstige Wetterbedingungen, Rohstoffmangel, Ausfall wesentlicher Lieferanten, Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsleistungen einschließlich Strom, Gas oder Wasser, Verzögerungen im Transport oder bei der Zollabfertigung sowie Transportschäden, unabhängig davon, ob diese ZEUTEC oder einen seiner Unterauftragnehmer betreffen.

 

6 Gewährleistung

6.1 Für einen Zeitraum von sechsunddreißig Monaten ab Lieferung gewährleistet ZEUTEC, dass das gelieferte Instrument wie nachstehend definiert
       a) den von ZEUTEC bereitgestellten Spezifikationen entspricht und
       b) frei von versteckten oder erkennbaren Mängeln in Material oder Verarbeitung ist, die die Nutzung des Instruments gemäß den von ZEUTEC festgelegten Spezifikationen beeinträchtigen, vorausgesetzt, dass alle vorgeschriebenen Wartungen gemäß dem Handbuch des Instruments, sofern vorhanden, von ZEUTEC oder einem von ZEUTEC schriftlich autorisierten Vertreter durchgeführt wurden und vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 10.2.

Ein Instrument (“Instrument”) bezeichnet ein neues Instrument einschließlich sämtlicher von ZEUTEC erworbener Zubehörteile. Individuell angepasste Lösungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt unmittelbar, wenn die vorgeschriebenen Wartungen nicht gemäß den Bestimmungen dieser Klausel durchgeführt werden.

6.2 Wird während der Gewährleistungsfrist ein Mangel an einer Ware festgestellt, wird ZEUTEC diesen Mangel nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Ware beim Käufer oder bei ZEUTEC beheben oder eine angemessene Preisminderung gewähren. Die Gewährleistungsfrist für die reparierte oder ersetzte Ware läuft für die verbleibende Dauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist weiter. Sämtliche weiteren Kosten und oder Aufwendungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Versandkosten, Reisekosten und Unterkunftskosten, trägt der Käufer. Für Gewährleistungsarbeiten beim Käufer hat dieser unentgeltlich jede erforderliche Unterstützung, Hebezeuge, Gerüste sowie sonstige Hilfsmittel und Nebenleistungen zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ZEUTEC über.

6.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt jede Gewährleistung von ZEUTEC ausschließlich gegenüber dem Käufer und darf nicht auf Dritte übertragen oder abgetreten werden.

6.4 Diese Gewährleistung tritt an die Stelle sämtlicher gesetzlicher Gewährleistungsregelungen. Alle weiteren Gewährleistungen oder Bedingungen, gleich ob ausdrücklich oder stillschweigend, hinsichtlich Qualität, Zustand, Beschreibung, Übereinstimmung mit Mustern oder Eignung für einen bestimmten Zweck, gleich ob gesetzlich oder anderweitig, sind im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen geregelt sind.

6.5 Alle anderen von ZEUTEC gelieferten Waren unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

6.6 ZEUTEC haftet nicht für Mängel an Waren oder Dienstleistungen, sofern diese nicht innerhalb von zehn Tagen ab dem Lieferdatum angezeigt werden oder, falls der Mangel bei angemessener Prüfung nicht erkennbar war, innerhalb der maximalen Gewährleistungsfrist von sechsunddreißig Monaten ab dem Lieferdatum.

6.7 Wird eine Ware von ZEUTEC auf Grundlage von Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt, beschränkt sich die Gewährleistung von ZEUTEC ausschließlich auf die Übereinstimmung mit den Vorgaben des Käufers und erstreckt sich in keinem Fall auf vom Käufer bereitgestellte Materialien.

6.8 Sofern nicht schriftlich anders angegeben, übernimmt ZEUTEC keine Gewährleistung für den Verkauf gebrauchter Waren oder Ersatzteile, die nicht von ZEUTEC oder einem von ZEUTEC schriftlich autorisierten Vertreter installiert wurden.

 

7 Kündigung

7.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Käufer einen Vertrag über den Kauf von Waren nur kündigen, wenn sich die Lieferung der Waren aufgrund groben Verschuldens von ZEUTEC verzögert hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Die Kündigung hat ausschließlich per Einschreiben zu erfolgen. Sämtliche bereits erbrachten Lieferungen, ausgeführten Dienstleistungen und vorbereitenden Maßnahmen werden dem Käufer entsprechend in Rechnung gestellt.

7.2 Unbeschadet sonstiger Rechte ist ZEUTEC berechtigt, einen Vertrag über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen ganz oder teilweise ohne Haftung gegenüber dem Käufer zu kündigen, wenn
      a) die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist unmöglich wird oder sich                      verzögert,
      b) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen und der Käufer auf Verlangen von ZEUTEC keine Vorauszahlung leistet oder keine angemessene Sicherheit vor Lieferung stellt,
      c) der Käufer zahlungsunfähig ist oder zahlungsunfähig wird oder
      d) sich die Lieferung aus den in Ziffer 5.6 genannten Gründen um mehr als sechs Monate verzögert.

8 Service, Wartung und Reparatur

8.1 Diese Bedingungen gelten entsprechend für alle Aufträge über Service, Wartung und Reparatur, sofern hierin nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Der Käufer hat nach Wahl von ZEUTEC die Waren an seinem Standort bereitzustellen oder diese auf eigene Kosten und Gefahr an den Standort von ZEUTEC zur Durchführung der Dienstleistungen zurückzusenden.

8.3 ZEUTEC erstellt auf Anfrage und auf Kosten des Käufers ein Angebot über die voraussichtlichen Kosten der Dienstleistungen, vorbehaltlich Ziffer 2.1.

8.4 ZEUTEC ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auf Dritte zu übertragen.

8.5 Sämtliche Dienstleistungen vor Ort werden ausschließlich während der Geschäftszeiten von ZEUTEC erbracht.

8.6 ZEUTEC kann Dienstleistungen auch aus der Ferne erbringen, einschließlich per Telefon oder über das Internet, und kann den Käufer auffordern, auf seinen Systemen eine Software für den Fernzugriff zu installieren. Voraussetzung für die Nutzung der Fernwartung ist die Ermöglichung des Zugriffs auf die erforderlichen Systeme des Käufers.

8.7 Ist es bei Ankunft des Servicetechnikers nicht möglich, die Dienstleistungen durchzuführen, oder entsprechen die Waren nicht dem von ZEUTEC festgelegten Revisionsstand, werden die daraus entstehenden Kosten gemäß den jeweils gültigen Sätzen von ZEUTEC in Rechnung gestellt, sofern der Käufer ZEUTEC nicht mindestens eine Woche vor dem Termin über die Unmöglichkeit der Durchführung informiert hat. Wartezeiten von 30 Minuten oder länger, die vom Käufer verursacht werden, zum Beispiel aufgrund verlängerter Registrierungszeiten infolge von Sicherheitsanweisungen oder wegen Abwesenheit des Ansprechpartners, werden dem Käufer ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

8.8 Der Käufer ist verpflichtet, freien und sicheren Zugang zu den Waren zu gewähren, damit der Servicetechniker die erforderlichen Dienstleistungen ungehindert durchführen kann. Während der Durchführung der Dienstleistungen hat der Käufer erforderliches qualifiziertes und oder autorisiertes Personal bereitzustellen.

8.9 Stellt ZEUTEC im Rahmen der Durchführung von Serviceaufträgen fest, dass sich die Waren in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befinden, wird ZEUTEC den Käufer darüber informieren und alle notwendigen Dienstleistungen anbieten, um den ordnungsgemäßen Zustand der Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

8.10 Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Die Gefahr im Zusammenhang mit den Dienstleistungen geht mit deren Erbringung auf den Käufer über.

8.11 Kann ZEUTEC die Dienstleistungen zum vereinbarten Termin aus nachweisbaren Gründen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemien oder aus sonstigen Gründen, für die ZEUTEC nicht verantwortlich ist oder die außerhalb seiner Kontrolle liegen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als höhere Gewalt gelten, nicht durchführen, ist zwischen den Parteien ein angemessener neuer Termin zu vereinbaren.

8.12 Für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit von ZEUTEC erbrachten Dienstleistungen gilt eine Frist von drei Monaten zur Geltendmachung. Steht das Problem nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen, fällt die Reparatur nicht unter die Gewährleistung und wird gemäß den jeweils gültigen Sätzen berechnet.

 

9 Software

9.1 Von ZEUTEC oder dessen Lizenzgebern bereitgestellte Software wird nicht Eigentum des Käufers. Jede Nutzung der Software unterliegt den Lizenzbedingungen von ZEUTEC.

9.2 Soweit gesetzlich nicht zulässig, ist es dem Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZEUTEC untersagt, die Software zu kopieren, zu verändern oder an Dritte weiterzugeben.

9.3 Mit der Übermittlung des Lizenzschlüssels ist eine Kündigung in jedem Fall ausgeschlossen.

 

10 Haftungsbeschränkung

10.1 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Produkthaftung haftet ZEUTEC nur, wenn nachgewiesen wird, dass der betreffende Schaden auf vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet ZEUTEC nicht.

10.2 ZEUTEC übernimmt keine Haftung und lehnt sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen für Schäden oder Verluste ab, die aus der weiteren Nutzung oder unsachgemäßen Nutzung der Waren und oder Dienstleistungen durch den Käufer oder Dritte entstehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf
        a) normalen Verschleiß,
        b) ungewöhnliche Arbeits oder Betriebsbedingungen, die über die in den Spezifikationen der Waren genannten Bedingungen hinausgehen, einschließlich atmosphärischer Entladungen,                        Überspannung und chemischer Einflüsse,
        c) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers oder eines Endnutzers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter sowie die Nichtbeachtung der Anweisungen von ZEUTEC zur                          Nutzung der Waren,
        d) Montage, Installation, Veränderung, Modifikation, Wartung oder Reparaturarbeiten, die nicht von ZEUTEC oder einem von ZEUTEC schriftlich autorisierten Vertreter durchgeführt wurden,                  sowie
        e) Einhaltung oder Nichteinhaltung von Lizenzanforderungen.

10.3 Die Haftung von ZEUTEC für sämtliche Ansprüche, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag, unerlaubter Handlung, Gesetz, Freistellung oder einer anderen Grundlage beruhen und aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist insgesamt auf den Wert der jeweiligen Bestellung begrenzt. Ansprüche, die diese Haftungsgrenze überschreiten, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10.4 In keinem Fall haftet ZEUTEC gegenüber dem Käufer für
        (i) indirekte, besondere, Folgeschäden, beiläufige Schäden oder Strafschadensersatz,
       (ii) Verlust von Daten oder sonstigen Anlagen oder Eigentum,
       (iii) wirtschaftliche Verluste oder Schäden,
       (iv) die Übernahme von Haftung für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die Dritten entstehen, einschließlich in jedem Fall beiläufiger Schäden und Strafschadensersatz, oder
       (v) entgangenen oder erwarteten Gewinn, Zinsen, Umsätze, erwartete Einsparungen oder Geschäftsmöglichkeiten oder für Schäden am Geschäftswert im Zusammenhang mit oder aus einer                  Bestellung.

10.5 Vorbehaltlich der vorstehenden Absätze dieses Abschnitts 10 und der hierin festgelegten Haftungsbeschränkungen sind sämtliche Ansprüche, die aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung entstehen, soweit rechtlich zulässig, gemäß den jeweiligen Haftpflichtversicherungsbedingungen der Parteien zu behandeln.

 

11 Verjährung

11.1 Das Rückgriffsrecht des Käufers für sämtliche Ansprüche gegenüber ZEUTEC, die sich aus den Gewährleistungsverpflichtungen des Käufers gegenüber einem Kunden im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Waren ergeben, ist ausgeschlossen. Soweit ein solcher Ausschluss durch zwingend anwendbares Recht unzulässig ist, ist das Rückgriffsrecht auf die in Ziffer 6.1 vorgesehene Gewährleistungsfrist beschränkt.

11.2 Alle übrigen Ansprüche sind vom Käufer innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

 

12 Schutzrechte

12.1 Dem Käufer werden keine Rechte an bestehenden oder zukünftigen Schutzrechten von ZEUTEC eingeräumt oder übertragen. Dazu zählen insbesondere Urheberrechte, Datenbankrechte, Topografierechte, Designrechte, Markenrechte, Patente, Domainnamen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte ähnlicher Art, unabhängig davon, ob diese eingetragen sind oder nicht und unabhängig davon, wo sie bestehen, soweit sie mit den Waren von ZEUTEC in Zusammenhang stehen.

12.2 Der Käufer verpflichtet sich, ZEUTEC von sämtlichen Ansprüchen, Schäden oder Verlusten freizustellen und schadlos zu halten, die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund von Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen entstehen, die vom Käufer bereitgestellt wurden.

13 Exportkontrollvorschriften

13.1 Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass jede Lieferung von ZEUTEC den jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften unterliegt und dass der Käufer verpflichtet ist, diese einzuhalten.

13.2 Der Käufer darf Waren von ZEUTEC nicht unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollvorschriften weiterverkaufen, exportieren oder anderweitig übertragen und haftet gegenüber ZEUTEC für sämtliche Ansprüche, die aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung entstehen, und stellt ZEUTEC insoweit frei und hält ZEUTEC schadlos.

 

14 Compliance

14.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Regelwerke und sonstigen rechtlichen Anforderungen einzuhalten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Anforderungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Schutz, Umwelt, Korruptionsbekämpfung und Bestechungsprävention.

14.2 Der Käufer darf keine Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder wiederausführen oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bereitstellen und verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zweck dieser Bestimmung nicht durch Dritte entlang der Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, umgangen wird.

 

15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

15.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sind ausschließlich vor den zuständigen Gerichten in Kiel, Deutschland, zu führen.

 

16 Sonstiges

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die wirksam und durchsetzbar ist und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

16.2 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Informationen, einschließlich Angebote, Ausschreibungsunterlagen und ähnlicher Unterlagen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ZEUTEC erhält, streng vertraulich zu behandeln und diese auf Verlangen von ZEUTEC oder im Falle einer Nichtbeauftragung unverzüglich an ZEUTEC zurückzugeben.

16.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZEUTEC auf Dritte zu übertragen.

Stand: 04/2026